Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

GntDSVVDV

§ 19 Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen

Stand: 31.10.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/19#abs-1 (1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind sowie Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind, können auf Antrag grundsätzlich bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent auf das Studium angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem zu ersetzenden Teil des Studiums gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/19#abs-2 (2) § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 18 § 20